Anton M. Bauer
Compliance Die praktische Umsetzung des 2.
Finanzmarktförderungsgesetzes in einer Universalbank
Das 2. Finanzmarktförderungsgesetz hat Mitte 1994
erstmals ein breiteres gesetzliches Fundament für das Kapitalmarktrecht
geschaffen, das bisher nur in Bruchstücken anderer Gesetze vorkam, sieht
man einmal vom Börsengesetz ab. Kapitalmarktrecht bedeutet sowohl den
Funktionsschutz der Kapitalmärkte, als auch den Individualschutz der
Anleger. Grundlage der deutschen Regelung sind die Insiderrichtlinie, die
Tansparenzrichtlinie und Teile der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie der EU,
die einen einheitlichen Rahmen für die EU-Staaten schaffen. Die deutschen
Regelungen kamen relativ spät, jedenfalls erst nach Ablauf der
europarechtlichen Umsetzungsfrist. Ein Hinweis darauf, wie schwer man sich
hierzulande noch mit dieser Problematik tut. Wesentlicher Bestandteil des
2. FinMFördG sind die Änderungen des Börsengesetzes und das
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Neu ist die mehrstufige Aufsicht über den
Wertpapierhandel und die Wertpapierdienstleistungen. Dreh- und Angelpunkt ist
das neue Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mit Sitz in
Frankfurt. Dies auch als "Börsenpolizei" bezeichnete Amt hat zur
Hauptaufgabe Mißständen entgegenzuwirken, welche die
ordnungsmäßige Durchführung des Wertpapierhandels
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt
bewirken können (§ 4 WpHG). Ein weites Aufgabenfeld. Tatsächlich
hat das Amt schon im ersten Jahr seines Bestehens mehrere Fälle von
Insidergeschäften aufgedeckt. Entsprechende Verurteilungen folgten.
Zweites Standbein der Aufsicht über den Wertpapierhandel ist die Schaffung
von Handelsüberwachungsstellen an den Börsen, die den Handel und die
Geschäftsabwicklung an der jeweiligen Börse überwachen (§
1b BörsG). Eine Funktion, die es bisher in dieser Form nicht gab, da man
davon ausging, daß die von den Maklern festgestellten amtlichen Kurse
richtig, im Sinne von Neutralität und Fairneß, waren. Neben
dieser öffentlichen Aufsicht verpflichtet das WpHG die
Wertpapierdienstleister und das sind eben vorrangig Banken selbst, so
organisiert zu sein, daß bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung
Interessenkonflikte zwischen dem Wertapierdienstleistungsunternehmen und seinen
Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden des
Wertapierdienstleistungsunternehmens möglichst gering sind und über
angemessene interne Kontrollverfahren zu verfügen, die geeignet sind,
Verstößen gegen die Verpflichtungen nach dem WpHG entgegenzuwirken
(§ 33 Ziffer 2 und 3 WpHG). Dies ist die gesetzliche Grundlage für
die Compliance Organisation der Banken. Erstmals gibt es Strafnormen, die
die Verbotsnormen flankieren. Verstöße gegen das Verbot des
Insiderhandelns können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe geahndet werden. Der Eifer des europäischen bzw. deutschen
Gesetzgebers kam nicht von ungefähr. Die Erfahrungen mit einer effizienten
Insiderüberwachung und Handelskontrolle reichen in den Vereinigten Staaten
bis zurück zum "schwarzen Freitag" in den 20er-Jahren. Tatsächlich
haben die USA wohl eines der effizientesten Kontrollorgane mit der SEC . Auch
in Großbritannien war man im Verhältnis zu den übrigen
europäischen Staaten im Hinblick auf Insiderüberwachung und
Handelskontrolle einige Schritte voraus. Es verwundert also nicht, wenn von
seiten großer amerikanischer Anleger immer wieder der Vorwurf kam,
Deutschland sei als Handelsplatz und Anlagestandort mangels effizienter
Überwachung nicht geeignet. Hinter den gesetzlichen Regelungen steht also
das durchaus legitime Interesse, Deutschland für ausländische Anleger
wieder attraktiver zu machen und so die Wettbewerbsfähigkeit des
Finanzplatzes Deutschland zu steigern. So wie der Finanzplatz am Vorhandensein
einer neutralen Aufsicht gemessen wird, so wird der einzelne Wettbewerber daran
gemessen, ob er über ein effizientes Compliance-System verfügt. Die
internationale Ausrichtung der großen Anleger führt zu Verlagerungen
des Kapitals in Orte denen man sichere Geschäftsabwicklung zutraut.
Als erste reagierte die Deutsche Bank AG und führte, damals noch auf
freiwilliger Basis, eine Compliance-Organisation ein, die in vielen Punkten dem
anglo-amerikanischen Vorbild folgt. Diese Vorgaben wurden im Rahmen der sich
schon abzeichnenden gesetzlichen Regelungen vom Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen aufgegriffen und nach intensiver Diskussion im Bundesverband
Deutscher Banken, bzw. im Zentralen Kreditausschuß, als "Leitsätze
für Mitarbeitergeschäfte" am 30.12.1993 verbindlich gemacht.
Gleichzeitig veröffentlichte der Bundesverband Deutscher Banken ein
Schreiben über vertrauensbildende Maßnahmen im
Wertpapiergeschäft (Compliance) das den organisatorischen Rahmen für
die Überwachung der Geschäfte vorgab. Demnach ist es
organisatorisch unbedingt erforderlich in einer Bank einen Compliance-Officer
zu bestellen, dessen Abteilung die Aufgabe hat das Aufkommen
compliance-relevanter Informationen im Haus und außer Haus zu erfassen
(Informationsmanagement). Compliance- relevante Informationen sind im
wesentlichen Insider-Informationen. Beispiele für compliance-relevante
Informationen sind etwa Kapitalmaßnahmen bei einem von der Bank betreuten
Unternehmen oder auch das Vorliegen einer kursbeeinflussenden Order. Dieses
Informationsaufkommen, und Erfahrungen haben gezeigt, daß sich bei etwa 3
bis 5 % des gesamten Informationsaufkommens um compliance-relevante
Informationen handelt, muß bei der Compliance-Stelle eingehen und dort
bewertet werden. Compliance entscheidet ob die börsennotierte Aktie des
von der Compliance-relevanten Information betroffenen Unternehmens auf eine
Beobachtungsliste (watch-list) oder eine Verbotsliste (restricted-list) gesetzt
wird. EDV-technisch unterstützt ist es Compliance durch den Abgleich mit
den getätigten Wertpapiergeschäften möglich, Geschäfte in
den betroffenen Werten zu erkennen. Regelfall ist die Aufnahme eines Wertes in
die watch-list. Hier wird nur bei Kollisionen von Geschäften nach den
näheren Hintergründen der Geschäfte gefragt und entsprechende
Maßnahmen getroffen. Absoluter Ausnahmefall soll die Anwendung der
restricted-list bleiben. Hat die compliance-relevante Information
wahrscheinlich Auswirkungen auf die Bank oder verbundene Unternehmen kann es
ratsam sein Handelsverbote auszusprechen, also Eigenhandel,
Mitarbeitergeschäfte und aktive Kundenberatung zu untersagen. Dies kann
natürlich nur über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen und
muß entsprechend kommuniziert werden. Es besteht die Gefahr, daß
die Information nach außen dringt, ein bestimmter Wert sei auf der
restricted list. Die restricted list ist daher nur ultima ratio. Flankiert
werden diese Maßnahmen durch die Einrichtung von
Vertraulichkeitsbereichen (chinese-walls). Um das sensible
Informationsaufkommen auf bestimmte Bereiche begrenzt zu halten und gerade
dadurch andere Bereiche in ihrer Handlungsfreiheit nicht zu beschränken
haben die Banken Vertraulichkeitsbereiche gebildet. Die um organisatorische
Einheiten gebildeten Schutzwälle (bildhaft: chinese-walls) sollen
sicherstellen, daß die sensiblen Informationen den Bereich in dem sie
angefallen sind nicht verlassen. Dies ist vor allem eine Frage des Umgangs mit
vertraulichen Informationen generell. Wir sprechen auch gerne vom inneren
Bankgeheimnis. Es kann aber auch verbunden sein mit organisatorischen
Maßnahmen, wie räumlicher Trennung, Zutrittsbeschränkungen oder
Zugriffsberechtigungen. Damit ist bereichsübergreifende Zusammenarbeit
nicht ausgeschlossen. Bei übergreifendem Informationsfluß ist
sicherzustellen, daß die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die
Informationsweitergabe auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt
(need-to-know-principle). Damit war der Rahmen vorgegeben in dem je nach
Größe und Geschäftsfeld, sich jedes Institut selbst
organisieren konnte. Die Depotprüfer hatten 1995 die Aufgabe über die
Umsetzung der Organisationspflichten in den einzelnen Instituten zu berichten.
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird voraussichtlich noch
heuer eine für alle Banken verbindliche Compliance-Richtlinie erlassen,
die die Erfahrungen zusammenfaßt und so einen einheitlichen Level
vorgibt.
Wie wurde das alles nun in der HYPO-BANK umgesetzt?
Den Verantwortlichen der HYPO-BANK war aufgrund von Erfahrungen
mit anderen Regelungen und ihrer Beteiligung in den beratenden Gremien, wie
z.B. dem Bundesverband Deutscher Banken, frühzeitig klar, daß
alleine das "Inkraftsetzen" der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
in der Bank nicht zum gewünschten und erforderlichen Erfolg führen
kann. Die HYPO-BANK hat eine Art "Gesetz- und Verordnungsblatt", bei uns
Informations-und Weisungsdienst genannt, in dem für alle Mitarbeiter
verbindliche Weisungen veröffentlicht werden. Dieser Informations -und
Weisungsdienst ist als Dienstanweisung im arbeitsrechtlichen Sinne zu
qualifizieren, gleichzeitig kommt damit der Arbeitgeber seinen
Organisationspflichten im Sinne des Schadensersatzrechts (Stichwort
Organisationsverschulden) nach. Dieses Werk ist, wie sie sich denken
können, in einer Universalbank recht umfangreich. Wir gehen also davon
aus, daß die Mitarbeiter nur die ihr Aufgabengebiet unmittelbar
betreffenden Teile intensiv studieren und alles andere lediglich
überfliegen. In der HYPO-BANK wurde daher in den letzten 25 Jahren
eine umfangreiche Palette von Kommunikationsmitteln entwickelt. Je nach
Adressatenkreis gibt es verschiedene Informationsblätter so z.B. eine
allgemeine Mitarbeiterzeitung (Hypo-Press), für Führungskräfte
die sog. Führungs-Info, sowie fachspezifische Veröffentlichungen wie
z.B. die Fachinformationen der Kundenressorts. Eine besondere Stellung
innerhalb der Publikationen hat die bei uns so genannte "Weiße Reihe".
Der Name kommt von den bewußt schlicht in Typographie und Aufmachung
gehaltenen weißen Umschlägen. In der Weißen Reihe werden
Themen von zeitlich und sachlich großer Bedeutung für den
Mitarbeiter oder die Bank aufbereitet. So gibt es z.B. Broschüren mit dem
Text unserer Arbeitsordnung oder mit Informationen über die gesetzliche
und betriebliche Altersversorgung. Es gibt Broschüren über
Bankgeheimnis und Datenschutz und auch über Geldwäsche. Mit
jedem Vorstandsbeschluß bei dem ein bestimmtes Projekt wie z.B. die
Einrichtung einer Compliance-Abteilung beschlossen wird ist in unserem Haus ein
Kommunikationskonzept verbunden. Das Konzept sah bei Compliance vor, als
zentrales Kommunikationsmedium eine Weiße Broschüre mit den Themen
Compliance, Vorteilsannahme, Nebentätigkeit und Geldwäsche
herauszubringen. Man wählte damit den breiteren, z.B. in den USA
üblichen Ansatz, das richtige Verhalten von Mitarbeitern nicht alleine am
Verbot von Insidergeschäften festzumachen. Die Broschüre erhielt
daher auch den Titel "Verhaltensregeln in der HYPO". Die Themenkreise
Compliance, Vorteilsannahme, Nebentätigkeit und Geldwäsche sind
Kreise die sich überschneiden, also war es sinnvoll diese Gesamtheit
einmal darzustellen. Es kommt noch ein weiteres hinzu. Die HYPO-BANK ist
eines der wenigen Kreditinstitute Deutschlands das unter dem gleichen Dach
neben den Bankgeschäften auch Hypothekenbankgeschäfte betreiben darf.
Immerhin erwirschaftet die HYPO-BANK über 50% ihres Bilanzgewinns mit
Baufinanzierungen. Insiderinformationen gibt es nicht nur bei
Wertpapiergeschäften, es gibt sie genauso im Bereich der
Immobiliengeschäfte. Auch bei Immobilien können die "richtigen"
Informationen zu erheblichen Vorteilen gegenüber anderen Marktteilnehmern
und entsprechenden Gewinnen führen. Der Vorstand hat daher die analoge
Übertragung des Compliance Gedankens auf den Bereich
Immobiliengeschäfte beschlossen und damit verdeutlicht, daß
Compliance eben nicht nur Verhindern von Insidergeschäften ist, sondern
ganz allgemein das richtige Verhalten, auch nach ungeschriebenen Regeln,
bedeutet. Es ist vielleicht trivial, aber die ganzen Regelungen zur
Verhinderung von Insidergeschäften wären überflüssig, wenn
sich jeder an die allgemein akzeptierten Regelungen halten würde.
Umgekehrt bin ich ziemlich sicher, daß alleine die Existenz eines
Aufsichtsamts und von Compliance-Abteilungen in den Banken manchen von
zweifelhaften Geschäften abhalten. Die Publikation der Weißen
Broschüre war mit einem besonderen Kummunikationsablauf verbunden. Es
genügte nicht nur, daß jeder Mitarbeiter die Broschüre erhielt,
vielmehr war jede Führungskraft verpflichtet den Inhalt mit seinen
Mitarbeitern zu besprechen und dieses Gespräch auch zu dokumentieren. Ein
an sich ungewöhnliches Vorgehen, mit dem aber gerade deutlich werden
sollte wie wichtig der Geschäftsleitung dieses Thema war und ist. Jeder
neu eintretende Mitarbeiter erhält mit seinem Anstellungsvertrag ein
Exemplar der Broschüre. Die personelle Besetzung der
Compliance-Abteilung wurde schließlich begleitet durch Publikationen in
den oben genannten Medien, vor allem der Führungs-Info. Von Anfang an
wurde den Führungskräften deutlich gemacht, daß Compliance
keine Abteilung ist, die irgendwo dafür zu sorgen hat, daß keine
Insidergeschäfte getätigt werden, sondern daß Compliance eine
ständige Führungsaufgabe bedeutet und zwar für jede einzelne
Führungskraft, gleichgültig in welchem Umfang das Aufgabengebiet
compliance-relevant ist. Parallel dazu war der Gesamtbetriebsrat unseres
Hauses bereits in der Vorbereitungsphase zum Aufbau von Compliance und bei der
Abfassung der Weißen Broschüre mit eingebunden. Obwohl die
Mitarbeiterleitsätze für Wertpapiergeschäfte des
Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an sich keinen
Mitbestimmungstatbestand auslösen, erschien es sinnvoll, hierüber
eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Betriebsvereinbarung bringt
klar zum Ausdruck, daß es dem Betriebsrat ein Anliegen ist, daß
sich die Mitarbeiter regel-gerecht verhalten. Sie hat aber auch den Vorteil,
die Regelungen der Leitsätze unmittelbar und zwingend für den
einzelnen Arbeitsvertrag rechtsverbindlich zu machen. Damit wurde es
entbehrlich, daß jeder Mitarbeiter die Leitsätze einzeln anerkennt,
was einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeutet hätte. Die
Anerkenntnis ist nur noch bei leitenden Angestellten (ca. 500 Personen)
erforderlich. Nach Vorarbeiten, die von der Personalabteilung geleistet
wurden, begann Compliance offiziell mit der Besetzung des Compliance-Officers,
der Mitglied des oberen Führungskreises der Bank ist und direkt an den
Vorstandssprecher berichtet. Damit ist die notwendige hohe hierarchische
Einordnung und die Neutralität von Compliance sichergestellt. Unser
Compliance-Officer war über 25 Jahre im Wertpapiergeschäft tätig
und trägt mit seiner langjährigen Führungserfahrung wesentlich
zur Akzeptanz von Compliance bei. Heute arbeiten insgesamt zehn Mitarbeiter bei
Compliance. Die Abteilung wurde zwischenzeitlich ergänzt durch den
Geldwäschebeauftragten und die im Aufbau befindliche Handelskontrolle
Wertpapiergeschäfte und Devisengeschäfte mit jeweils einem
Mitarbeiter. Alleine die Existenz von Regelungen und einer Organisation
genügt nicht um die notwendige Akzeptanz zu erreichen. Hinzukommen
muß die ständige Präsenz des Themas flankiert von
möglichen Sanktionen bei Verstößen. Vielleicht ein etwas
gewagter Vergleich: Der Bundestag berät und erläßt die Gesetze,
die Regierung bzw. Verwaltung führt sie durch und die Gerichte haben
über Verstöße zu urteilen. Der Compliance-Officer hat nach
Untersuchung eines zweifelhaft erscheinenden Vorgangs und entsprechender
Anhörung des Betroffenen die Angelegenheit an die hausinterne Revision zu
übergeben, wenn er zur Überzeugung gelangt ist, daß Sanktionen
notwendig sind. Diese überprüft den Vorgang und legt die
entsprechenden Sanktionen fest. Ein in der HYPO-BANK übliches Vorgehen bei
allen Arten von Verstößen. Für Compliance sollte davon nicht
abgewichen werden. Mit der 6. KWG-Novelle die noch dieses Jahr das
Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird, werden die bisher noch nicht
umgesetzten Teile der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie nationales Recht
werden. Zu den Wertpapierdienstleistern bzw. den dann neu definierten
Finanzdienstleistern gehören dann nicht nur Banken im klassischen Sinn,
sondern auch Unternehmen, die Anlagevermittlung, Abschlußvermittlung
Finanzkommissionsgeschäfte und Eigenhandel als Finanzdienstleistung
betreiben. In den Katalog der überwachten Produkte werden die
Geldmarktinstrumente und Devisen mit einbezogen. Das heißt auch sog.
Wertpapiernebendienstleiter (z.B. Finanzvermittler) müssen die Verhaltens-
und Organisationspflichten des WpHG beachten. Wir sehen dies als weiteren
Schritt in Richtung Anlegerschutz, bedenkt man, daß alleine 1995 das
Bundeskriminalamt rund 25000 Fälle von Beteiligungs und
Kapitalanlagebetrug auf dem grauen Kapitalmarkt registriert hat; 5000
Fälle mehr als 1994. Der Schaden wird auf 1,7 Mrd DM geschätzt, wobei
die Dunkelziffer weitaus höher liegen dürfte. Das 3.
Finanzmarktförderungsgesetz wird voraussichtlich weitere Verbesserungen
hinsichtlich der Wettbewerbssituation der Börsen, - Stichwort
Computerbörse contra Präsenzbörse - und Regelungen zum "Going
Public" mittelständischer Unternehmen enthalten. Compliance hat eine
Doppelfunktion. Einerseits wird nun der Schutz der Kundeninteressen in
Konfliktsituationen auch dokumentiert; andererseits bewahrt Compliance die
Mitarbeiter vor - auch unbewußtem - Fehlverhalten. Compliance
besteht aus einer Vielzahl von Normen. Dabei genügt es keinesfalls, diese
allein "rechtsverbindlich" zu machen. Entscheidend ist die Kommunikation
über das Warum und Wie. Es muß den Mitarbeitern bewußt gemacht
werden, warum auf diesen Aspekt des Bankgeschäfts in Zukunft immer
stärker Wert gelegt werden wird. Wichtig ist auch die nötige
Transparenz, d.h. wie Compliance seine Aufgaben wahrnimmt. Im Jahre 1995 haben
der Compliance-Officer der HYPO-BANK bzw. sein Vertreter ca. 80
Schulungsveranstaltungen in allen hierarchischen Ebenen des Hauses
durchgeführt. Dabei konnte immer wieder beobachtet werden, daß
ursprünglich vom Lesen der Regelungen - die auch einen entsprechenden
Abstraktheitsgrad haben - entstandene Irritationen rasch von Akzeptanz
abgelöst wurden. Compliance beschreibt einen Teil der ethischen
Grundlagen des Bankgeschäfts, die bei der ganz überwiegenden Zahl der
Banken schon immer gelebte Praxis sind, nun aber in zunehmendem Maße
kodifiziert und organisiert werden. Der Bestand des in Deutschland
bewährten Universalbanksystems verlangt, daß auch im internationalen
Geschäft deutlich gemacht wird, daß die Banken fair, sachgerecht und
neutral im Interesse jedes einzelnen Kunden handeln. Denn dies ist
Kundenorientierung par excellence.
RA Anton M. Bauer ist stellv. Compliance-Officer der
Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG, München |