Gunter K.
Haueisen Das Compliance-System Eine kritische Analyse
Die zunehmende Globalisierung der Kapitalmärkte führte
in den letzten Jahren zu einem spürbaren Wettbewerbsnachteil des
Finanzplatzes Deutschland, der auf das Fehlen gesetzlich verankerter
Insiderregelungen sowie einer zentralen Marktaufsicht zurückzuführen
war. Um im internationalen Wettbewerb nicht auszuscheiden, mußten
entsprechende rechtliche Normen erlassen werden, die in Form des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Gestalt angenommen haben. Das
Compliance-System der deutschen Banken kennzeichnet die durch das WpHG
erzwungenen organisatorischen Vorkehrungen, welche Insiderhandelsgeschäfte
durch Mitarbeiter verhindern und den Schutz der Kundeninteressen bei
Wertpapiergeschäften stärken sollen (vgl. auch den Beitrag von Bauer
in diesem Heft). Der Begriff Compliance ist der angelsächsischen
Banksprache entnommen und bedeutet Handeln im Einklang mit geltendem
Recht. Angestoßen durch wettbewerbspolitische
Überlegungen wurden also Maßnahmen veranlaßt, die einen ersten
wichtigen Schritt zur Stärkung des Vertrauens der Anleger in die
Integrität der Banken und ihrer Mitarbeiter bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen darstellen. Nachfolgende Ausführungen sollen
allerdings verdeutlichen, daß das Compliance-System zwar einen
wichtigen aber nicht hinreichenden Beitrag zur Bewältigung
der bestehenden Steuerungsprobleme zu leisten vermag.
Konstruktionslogik und -kritik
Führt man sich die Konstruktionslogik des Compliance-Systems
vor Augen, entsteht der Eindruck, daß die
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den o.g. Verpflichtungen durch einen
Lösungsansatz nachkommen, der stark formal-administrative
Charakterzüge aufweist. Mit Hilfe eines Berichts- und Kontrollwesens
sollen alle Arbeitsabläufe, die mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang
mit dem Wertpapierhandel stehen, überwacht und Verstößen gegen
das geltende Recht vorgebeugt werden. Pflichten, Verbote, räumliche und
personelle Trennung von Tätigkeiten sowie vorgegebene Kommunikationswege
machen deutlich, daß als zentraler Anknüpfungspunkt die
Organisationsstruktur gewählt wurde. Die
Organisationskultur, als wesentlicher Einflußfaktorfür die
Einstellungen und Verhaltensdispositionen der Mitarbeiter, bleibt von den
Implementierungsmaßnahmen nahezu unberührt. Statt dessen wird
über Dienstanweisungen, externe Anreizmechanismen und nachträgliche
Kontrollen versucht, die Einhaltung und Befolgung des Rechts (WpHG)
sicherzustellen und Verstöße aufzudecken. Darüber hinaus
scheint sich der Compliance-Ansatz auch durch eine - nach tayloristischem
Vorbild vollzogene - Trennung von Denken und Handeln auszuzeichnen, bei der dem
Mitarbeiter eine eher passive Rolle zukommt. Denn der in einem
Vertraulichkeitsbereich eingesetzte Mitarbeiter, der eine Insidertatsache oder
-information im Rahmen seiner Tätigkeit oder Funktion erarbeitet oder
erhält, muß die sensible Information unverzüglich über den
Vertraulichkeitsbereich hinweg weitergeben. Je nach Sachlage erhalten die
Mitarbeiter im Anschluß daran die Anweisung, fortan bei bestimmten
Wertpapieren Eigenhandels- und Mitarbeitergeschäfte sowie aktive
Kundenberatungen zu unterlassen und über das Verbot ein striktes
hausinternes Bankgeheimnis zu wahren. Die Aufnahme eines Wertpapiers auf die
Restricted-List und das damit einhergehende Handels- und Beratungsverbot wird
den Mitarbeitern gegenüber allerdings nicht weiter erklärt oder
begründet. In diesen Fällen hat der Mitarbeiter Anordnungen nicht zu
hinterfragen sondern auszuführen. Selbständigkeit ist also nur
insofern gefragt, wie es um die Berichterstattung möglicherweise sensibler
Informationen geht. Was erreicht man nun mit einem solchen
Compliance-System? Sicherlich entfaltet es durch abzugebende
Anerkennungserklärungen, Vorstands- wie Betriebsratsbeschlüsse und
drohenden Sanktionen vor allem eine abschreckende Wirkung auf all
diejenigen, die bisher Insidergeschäfte getätigt haben oder zumindest
die Bereitschaft aufwiesen, bei Gelegenheit solche Geschäfte tätigen
zu wollen. Im allgemein bekannten Kontrollnetz dürfte jedoch nur der
äußerst sorglos agierende Mitarbeiter hängen bleiben. Denn aus
der Lernpsychologie ist bekannt, daß der Versuch, über Sanktionen
bestimmte Handlungen zu unterbinden, häufig zu Vermeidungslernen
führt. Mit anderen Worten: Wer auch zukünftig illegale
Wertpapiertransaktionen durchführen will, wird angesichts des
Compliance-Systems nach geeigneten Wegen suchen, dies unentdeckt tun zu
können. Die Bedenken an der Konzeption und dem Wirkungskreis des
Kontroll- und Sanktionssystems scheinen durch den aufsehenerregenden Fall des
amerikanischen Investmenthauses Salomon Brothers eine Bestätigung
zu erfahren (vgl. Spinello 1996). Paul Mozer, Salomons Chefhändler
für Staatspapiere, war im Rahmen seiner Tätigkeit
regelmäßiger Teilnehmer an Wertpapierauktionen des amerikanischen
Schatzamtes. Dessen Vorschriften erlaubten jedem institutionellen Händler
- wie Paul Mozer - eigene Angebote bis maximal 35% des Emissionsvolumens
abzugeben. Bei einer Auktion im Frühjahr 1991, gelang es Paul Mozer aber,
über 50% des Emissionsvolumens abzuschöpfen, weil er durch fingierte
Angebote im Namen nichtsahnender Kunden die 35% Grenze unentdeckt umging. Damit
verstieß er wissentlich gegen die Vorschriften des amerikanischen
Schatzamtes. Dieser ersten Marktmanipulation folgten weitere, bis die
Verfehlungen Paul Mozers schließlich entdeckt wurden. Das
Traditionsunternehmen Salomon Brothers verlor daraufhin viele Großkunden
und entging nur knapp einer zwangsweisen Liquidierung. Ermittlungen
ergaben, daß Compliance-Officers allgemein der Auffassung waren, der
Handel in Staatstiteln verlange keine besondere Aufmerksamkeit, da
Möglichkeiten für Regelverstöße nicht bestünden.
Illegale Manipulationen, wie sie Paul Mozer durchführte wurden nicht
antizipiert. Daraus ist den Compliance-Officern sicherlich kein Vorwurf zu
machen, allerdings zeigt es, daß der Raum möglicher Fehlhandlungen
grundsätzlich nicht abschließbar ist und im Rahmen des
Compliance-Systems nur überprüft wird, was ex ante als
kontrollbedürftig erkannt wurde.
Prävention durch Compliance und ethische
Sensibilisierung?
Angesichts des eben geschilderten Falles, wird deutlich, daß
Kontrollaktivitäten zwar ein notwendiges aber nicht hinreichendes Mittel
sind, um Mitarbeiter zu einem rechtskonformen Handeln zu veranlassen. Denn
Insidergeschäfte, die Weitergabe von Insiderinformationen oder andere
bekanntermaßen illegale Transaktionen, sind Handlungen, die auch vor dem
Hintergrund persönlicher Werthaltungen und Einstellungen vollzogen werden.
Das Wissen um Überwachung und drohende Sanktionen führt allerdings
nicht zwangsläufig einen Einstellungswandel herbei. Aus diesem Grund
käme der Unternehmung als korporativem Akteur die Aufgabe zu, interne
Voraussetzungen zu schaffen, die eine positive Wirkung auf eben diese
individuellen Präferenzstrukturen der Organisationsmitglieder entfalten
und fördern. Ein Hinweis darauf findet sich auch im WpHG, welches die
rechtliche Grundlage des Compliance-Systems der deutschen Banken darstellt.
Adressat des Insiderhandelsverbots und der Strafandrohung ist das handelnde
Individuum als natürliche Person. Juristische Personen
(Wertpapierdienstleister) können als solche nicht für
Insiderhandelsdelikte zur Verantwortung gezogen werden. Dennoch
entläßt der Gesetzgeber die Unternehmen nicht aus dem Obligo. Neben
den bereits angesprochenen Kontrollen verpflichtet er sie auch auf die
Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns, indem er den Unternehmen explizit
vorschreibt, ihre Dienstleistung mit der erforderlichen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse [ihrer] Kunden zu erbringen
(§ 31 [1] 1 WpHG). Damit wiederholt der Gesetzgeber im wesentlichen die im
Handelsgesetzbuch schon geregelten Pflichten eines Kommissionärs (§
384 [1] HGB), die als Nebenpflicht des Effektenvertrages anerkannt sind. Vor
dem Hintergrund einer teleologischen Gesetzesauslegung kann diese (wiederholte)
Aufforderung dahingehend interpretiert werden, daß der Gesetzgeber mit
Nachdruck auf ein Gebot des ethischen Geschäftsgebarens hinweisen will und
dabei nicht nur das einzelne Individuum anspricht, sondern in besonderem
Maße die Unternehmen in die Pflicht nimmt, für dessen Einhaltung
Sorge zu tragen. Aus dieser Perspektive erhielte das Compliance-System
auch durch das WpHG eine über die Kontroll- und Abschreckungsfunktion
hinausgehende Bedeutung. Es genügte nicht mehr, mechanisch
Arbeitsabläufe zu kontrollieren und zwischen Abteilungen künstliche
Informationsbarrieren aufzubauen. Denn eine ethische Sensibilisierung der
Unternehmung bzw. der Mitarbeiter kann durch einen rein formal-administrativen,
strukturorientierten Ansatz nicht gelingen (vgl. Steinmann 1990), noch
läßt sie sich manipulativ herbeiorganisieren. Im
Gegenteil: durch die Konzentration auf externe Anreizmechanismen läuft man
Gefahr, dysfunktionale Effekte zu erzielen, indem die langfristige Einstellung
der Mitarbeiter gegenüber der Unternehmung negativ beeinflußt und
opportunistisches Verhalten gefördert wird (vgl. Ghoshal/Moran 1996).
Praktische Erfahrungen der Firma Levi Strauss & Co. mit dem
Compliance-Ansatz bestätigen dessen begrenzte Eignung zur ethischen
Sensibilisierung des Unternehmens. Auch hier versuchte man zunächst mit
Hilfe eines umfangreichen und zentral erstellten Regelwerkes
(Dienstanweisungen), den Mitarbeitern Levi´s Code of Business
Ethics zu kommunizieren. Kontrollen und Strafen sollten darüber hinaus
Regelverstöße ausschließen. Neben der Erfahrung, daß
jede nicht antizipierte Fehlhandlung als neue Verbotsregel in das bereits sehr
umfangreiche Werk aufgenommen werden mußte, zeigte sich, daß durch
diesen Top-down-Ansatz eine Mißtrauensorganisation geschaffen wurde, die
den ursprünglichen Zweck nicht erfüllen konnte. Bei Levi Strauss
mußte man schließlich erkennen: you can´t force ethical
conduct into an organization (Haas 1994).
Ein alternatives Steuerungsmodell
Angesichts der hier erörterten kritischen Aspekte des
Compliance-Systems scheint zumindest in Teilbereichen ein Revisions- und
Erweiterungsbedarf angezeigt. Gesucht ist ein Ansatz, der geeignet ist, die
beschriebenen dysfunktionalen Effekte zu vermeiden, die Mitarbeiter zu einem
weitgehend selbständigen Handeln zu veranlassen, sie zu motivieren, nach
Möglichkeiten der Effektivitäts- und Effizienzsteigerung zu suchen
und ihre Handlungen dabei nach Maßgabe der Rechtskonformität und
ethischen Vertretbarkeit auszuwählen. Darüber hinaus sind zur
Erfüllung der Pflichten aus dem WpHG auch Complianceaufgaben wahrzunehmen,
die sich allerdings in dieses Denkmuster einfügen sollten. Ein
solcher Ansatz fordert jedoch ein anderes Verständnis der
Mitarbeiterrolle, als dies den klassischen Management-Ansätzen zugrunde
liegt. Der Mitarbeiter sollte nicht mehr nur als ausführendes
Organ sondern als Active Player angesehen werden, dem
Selbständigkeit und Urteilskompetenz zugesprochen wird. Ein
geeignetes Steuerungssystem könnte auf zwei Säulen stehen. Einem
Orientierungsrahmen, der die Organisationsmitglieder einerseits dazu
motiviert, strategische Ziele mitzuentwickeln und adäquat umzusetzen,
andererseits einen Referenzpunkt im positiven wie negativen Sinne zur
kritischen Beurteilung aktueller und geplanter Handlungen darstellt, und einem
Kontrollsystem, das die Möglichkeit bietet, Handlungen und
Handlungsfolgen auf ihre Effektivität, Effizienz und
Rechtskonformität hin zu untersuchen und notwendige Korrekturen zu
veranlassen. 1) Der Orientierungsrahmen könnte in Anlehnung an Simons
aus einem (positiven) Werte- und (negativen) Abgrenzungssystem bestehen (vgl.
Simons 1995). Innerhalb des Wertesystems sind Grundwerte der
Unternehmung formuliert, die sich auf die sozialen Beziehungen im Innen- und
Außenverhältnis, die Art und Weise des Arbeitsvollzuges und die
Qualität der angebotenen Dienstleistung beziehen. Der besondere Nutzen
solcher Wertsysteme besteht darin, daß sie dem Mitarbeiter keine
konkreten Handlungen vorgeben - den Möglichkeitsraum also nicht
einschränken -, sondern nur Werte festhalten, die bei der Suche nach
Handlungsalternativen richtungsweisend sein sollen. Aufgrund des hierfür
notwendigen Abstraktionsgrades in der inhaltlichen Ausprägung der
Grundwerte sind gleichzeitig aber auch keine Kontrollmaßstäbe
bestimmbar, die zur Überprüfung der Mitarbeiterhandlungen dienen
könnten. Darüber hinaus ist die Suche und Auswahl geeigneter
Handlungsalternativen keinerlei Beschränkungen unterworfen.
Korrespondierend zu dem Wertesystem markiert das Abgrenzungssystem daher
die Grenzen in der Freiheit zur Selektion, die im Rahmen des Wertesystems
gegeben ist. Hierunter fallen z.B. die rechtlichen Vorschriften
(Insiderhandelsverbot), aber auch - in Ergänzung zur Illegalität -
Ausgrenzungen hinsichtlich der unternehmensintern bestimmten Illegitimität
von bestimmten Handlungen. Bei der Konzeption solcher Systeme sollte
allerdings keine Top-down-Strategie gewählt werden. Vielmehr
müßte sich bereits an dieser Stelle die Idee des Mitarbeiters als
Active Player niederschlagen, indem z.B. eine heterogen zusammengesetzte
Projektgruppe einen Entwurf erarbeitet, der dann organisationsweit beraten und
überarbeitet wird. Denn nur die partizipative Entwicklung eines
Orientierungsrahmens läßt seine Wirkung zur Entfaltung kommen und
minimiert Umsetzungsprobleme. 2) Dem Orientierungsrahmen, der für die
Mitarbeiter eine Leitbildfunktion ausüben soll, steht ein Kontrollsystem
gegenüber. In den allgemeinen Steuerungsmodellen zur
Unternehmensführung unterscheidet man im Rahmen der
Kontrollaktivitäten zwischen strategischer Kontrolle
(Effektivitätsförderung) und operativer Kontrolle
(Effizienzförderung). Der Zweck des Compliance-Systems (Kontrolle der
Bank- und Mitarbeiterwertpapiergeschäfte auf Verstöße gegen das
WpHG) leitet sich im vorgeschlagenen Modell aus dem Abgrenzungssystem ab und
fällt in den Bereich der operativen Kontrolle. Hier gilt es durch
geeignete Kontrollmechanismen zu überprüfen, ob die von den
Mitarbeitern ergriffenen Handlungen einer effizienten Zielerreichung dienlich
und darüber hinaus mit den Maßgaben des Abgrenzungssystems vereinbar
sind. Die zu ergreifenden Compliance-Maßnahmen sollten allerdings
auch dem neuen Verständnis der Mitarbeiterrolle gerecht werden.
Hinsichtlich der Restricted-List bedeutete dies Handlungs- und Beratungsverbote
eben nicht unbegründet auszusprechen, sondern spricht vielmehr dafür,
diese Praxis aufzugeben. Denn ein begründetes Verbot führte zu einer
unvertretbaren Streuung der Insiderinformation innerhalb der Bank und ein
unbegründetes Verbot machte die den Mitarbeitern zugesprochene
Selbständigkeit und Urteilskompetenz zu einem bloßen
Lippenbekenntnis. Statt der unverzüglichen Meldung der sensiblen
Insiderinformation über die Chinese-Wall hinweg, könnte man den
Mitarbeitern der Vertraulichkeitsbereiche die Aufgabe übertragen, je nach
Bedarf Schutzwälle auf- oder abzubauen, um den Gruppen damit mehr
Eigenverantwortlichkeit zu übertragen und gleichzeitig eine unnötige
Verbreitung der Informationen zu verhindern. Die Aufgabe des Compliance-Office
könnte sich darauf beschränken, Insiderinformationen im Rahmen eines
formalen Informationssystems aus den Vertraulichkeitsbereichen zu einem
Zeitpunkt einzuholen, zu dem diese bereits veröffentlicht oder
gegenstandslos geworden sind. Anhand dieser Daten werden die getätigten
Bank- und Mitarbeiterwertpapiergeschäfte dann ex post auf
Verstöße gegen das WpHG untersucht. Darüber hinaus könnten
die Mitarbeiter des Compliance-Office eine Beraterfunktion für
Angehörige der Vertraulichkeitsbereiche übernehmen, wenn Probleme bei
der Beurteilung compliancerelevanter Sachverhalte bestehen.
Resümee
Das Compliance-System ist ein erster wichtiger Schritt um das
Vertrauen der Anleger in die Integrität der Banken und ihrer Mitarbeiter
zu stärken. Vor dem Hintergrund der angeführten Kritik scheint das
Modell allerdings ergänzungs- und revisionsbedürftig zu sein. Die
Partizipation der Mitarbeiter bei der Entwicklung eineshandlungsweisenden
Orientierungsrahmens hat sich als kritischer Erfolgsfaktor herausgestellt.
Sicherlich stellt der grob skizzierte Alternativvorschlag noch keinen
realisationsfähigen Lösungsansatz dar, allerdings liefert er erste
Hinweise, wie dieser inhaltlich aufgebaut sein könnte. Ein neuer Ansatz
sollte auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß die Sicherstellung
rechtskonformen und ethischen Verhaltens der Organisationsmitglieder nicht nur
auf den Bereich des Wertpapierhandel beschränkt sein darf. Denn
Unternehmensethik bedeutet nicht nur Handeln im Einklang mit geltendem
Recht, sondern fordert auch eine kritisch-loyale Selbstverpflichtung
dort, wo rechtliche Regelungen fehlen, Konfliktfelder aber bereits erkannt
wurden (vgl. Steinmann/Löhr 1994). Mit der freiwilligen Übertragung
des Compliance-Systems auf den Immobilienbereich, geht die HYPO-Bank hier mit
gutem Beispiel voran.
Literatur:
Ghoshal, S. / Moran, P. (1996): Bad for Practice: A Critique
of the Transaction Cost Theory; in: Academy of Management Review, 21. Jg.
(1996), S. 13-47. Haas, R.D. (1994): Ethics - A Global Business
Challenge, in: Vital Speeches of the Day, 60. Jg. (1994), Nr. 16, S.
506-509; vgl. auch die deutsche Kurzfassung von Mühlfriedel, B. / Olbrich,
T. : Unternehmensethik als globale Herausforderung, in: Forum
Wirtschaftsethik, 2. Jg. (1994), Nr. 2, S. 1-3. Simons, R. (1995):
Kontrolle bei selbständig handelnden Mitarbeitern; in: Harvard
Business Manager, 17. Jg. (1995), S. 98-105. Spinello, R.A. (1996):
Ethics and Leadership on Wall Street, in: Business Ethics
Quarterly, 6. Jg. (1996), Nr. 2, S. 241-252. Steinmann, H. (1990):
Ethische Sensibilisierung von Unternehmungen, Diskussionsbeitrag
des Lehrstuhls für Allg. Betriebswirtschaftslehre und
Unternehmensführung der Universität Erlangen-Nürnberg, Nr. 59.
Steinmann, H. / Löhr, A. (1994): Grundlagen der
Unterhenmensethik, Stuttgart 1994.
Dipl.-Kfm. Gunter K. Haueisen ist Mitarbeiter am Lehrstuhl
für Unternehmensführung der Universität Erlangen-Nürnberg,
Lange Gasse 20, 90403 Nürnberg; Tel: 0911/5302-266; Fax: 0911/5302-474;
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