1/1998
Forum Wirtschaftsethik

 
Thema
 
Andreas Georg Scherer
Zur rechtlichen Verantwortung von Unternehmen
Organisationsverschulden nun auch in der EU kodifiziert


Im Forum Wirtschaftsethik Heft 1/1995 berichtete Thomas Olbrich über die U.S.-Sentencing Commission Guidelines in den USA. Dabei handelt es sich um verbindliche Vorschriften für die Bemessung des Strafmaßes bei Organisationsverschulden. In den USA können nämlich Organisationen, also auch Unternehmen, strafrechtlich belangt werden, wenn Organisationsmitglieder Straftaten zugunsten des Unternehmens begehen oder Dritte mit Wissen des Unternehmens schädigen. Die Sentencing Guidelines sehen dabei vor, daß Unternehmen, die geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten ihrer Organisationsmitglieder treffen bzw. bei der Aufdeckung von Straftaten behilflich sind, im Verurteilungsfalle einen beträchtlichen Straferlaß, z. B. bei Geldstrafen, erhalten können. Das Ausmaß des Straferlasses ist dabei in Prozentsätzen genau definiert. Auf diese Weise wird für die Unternehmen ein großer ökonomischer Anreiz gesetzt, geeignete Vorsorge zu treffen und Ethikprogramme durchzuführen, d. h. insbesondere, ethische Verhaltensrichtlinien zu formulieren und zu überwachen, eine sorgfältige Personalauswahl vorzunehmen, Schulungsmaßnahmen bei Mitarbeitern durchzuführen und Ethik-Büros einzurichten. Bemerkenswert ist dabei, daß die Sentencing Guidelines derartige Maßnahmen explizit benennen. Eine Übertragung dieser Regelungen auf deutsche Verhältnisse war allerdings, so Olbrich damals, aufgrund des "fundamental anderen Unternehmensrechts zunächst nur schwerlich möglich". Allenfalls deutsche Unternehmen mit U.S.-amerikanischen Töchtern waren von dieser Besonderheit des amerikanischen Rechts betroffen.

Wie berichtet (Forum Wirtschaftsethik 2/1997) hat sich im Mai 1997 ein Symposium des DNWE unter Leitung des Strafrechtlers Prof. Dr. Heiner Alwart (Universität Jena) bereits mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Das Symposium ist der Frage nachgegangen, ob die Sentencing Guidelines in abgewandelter Form auf deutsche Verhältnisse übertragen werden sollen und wie dies ggf. rechtssystematisch zu bewerkstelligen wäre. Dabei käme insbesondere eine Regelungsmöglichkeit im Rahmen der Unternehmensgeldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 30 OWiG) in Betracht (vgl. Steinherr/Steinmann/Olbrich 1997, S. VI). Die Beiträge zu diesem Symposium werden demnächst in der DNWE-Schriftenreihe veröffentlicht (vgl. Alwart 1998).

Einen weiteren Antrieb erhalten diese Überlegungen nun durch bemerkenswerte Gesetzesänderungen auf EU-Ebene. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat den "Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften" vollzogen. Dieser Rechtsakt fordert alle Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Verantwortlichkeit juristischer Personen in den Fällen von Betrug, Bestechung oder Geldwäsche vorsehen, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innehat (Artikel 3, Abs. 1). Jeder Mitgliedstaat hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß neben den unmittelbaren Straftätern auch gegen die betreffenden juristischen Personen "wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen" verhängt werden können. Hierzu können neben strafrechtlichen oder nicht-strafrechtlichen Geldsanktionen auch noch weitere Sanktionen gehören, wie zum Beispiel "Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen", "Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Handelstätigkeit", "richterliche Aufsicht" oder "richterlich angeordnete Auflösung" (Artikel 4, Abs. 1). Die juristischen Personen sollen insbesondere auch dann verantwortlich gemacht werden können, wenn die Vergehen von untergeordneten Organisationsmitgliedern begangen werden und den Mitgliedern eines Organs der jurististischen Person eine "mangelnde Überwachung oder Kontrolle" unterstellter Organisationsmitglieder nachgewiesen werden kann (Artikel 3, Abs. 2).

Mit diesem Rechtsakt folgt die EU offenbar ein Stückweit der Logik der U.S.-amerikanischen Sentencing Guidelines. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Verantwortlichkeit von Unternehmen für Straftaten ihrer Organisationsmitglieder vorzusehen. Zugleich wird ein Anreiz geschaffen, institutionelle Vorkehrungen zu treffen, um die Begehung des Betrugs, Bestechungshandlungen sowie Geldwäschehandlungen durch Organisationsmitglieder zu verhindern. Der EU-Beschluß geht allerdings nicht so weit, die notwendigen Überwachungs- oder Kontrollhandlungen bzw. Präventionsmaßnahmen im Detail vorzuschreiben. Jedoch ist denkbar, daß sich die Mitgliedstaaten bei der Übertragung in das jeweilige nationale Recht dazu entschließen, dem U.S.-amerikanischen Beispiel zu folgen und explizit die Durchführung von Ethikprogrammen zu verlangen. Dabei könnten dann auch als weiterer Anreiz Straf- bzw. Bußgeldreduktionen für die effiziente Einrichtung eines Programms zur Verhinderung von Straftaten vorgesehen werden.

Auch in einem weiteren Falle ist die EU bereits der Logik gefolgt, Unternehmen in Analogie zum Strafrecht zu behandeln. In der "Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen" wurde ein Verfahren nach Art einer "Kronzeugenregelung" vorgesehen. Demzufolge sollen Unternehmen, die sich entschließen, eine Beteiligung an einem Kartell zu beenden und mit den Kartellbehörden zusammenarbeiten, einen beträchtlichen Nachlaß auf die regelmäßig zu erwartende Geldbuße erhalten können. Die Buße kann, je nachdem, ob sich das Unternehmen als erstes offenbart oder zu einem Zeitpunkt offenbart, zu dem noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, um genau vorgeschriebene Prozentsätze gekürzt werden bzw. gegebenenfalls auch ganz entfallen.

Die beschriebenen Entwicklungen machen deutlich, daß die Unternehmen und ihre internen Steuerungsmechanismen immer stärker in den Dienst des öffentlichen Interesses gestellt werden sollen. Die Unternehmen sollen sich aktiv, z. B. durch die Implementierung von Ethikprogrammen, an der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität beteiligen und somit einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Frieden leisten..

 
 
Dr. Andreas Scherer
Universität Erlangen-Nürnberg
Lehrstuhl für Allgemeine BWL und Unternehmensführung
Lange Gasse 20
90403 Nürnberg
Telefon: 0911/5302-372
Fax: 0911/5302-474
Email: scherer@wiso.uni-erlangen.de
Literatur
Alwart, H. (Hrsg.): Verantwortung und Steuerung von Unternehmen in der Marktwirtschaft, München und Mering 1998 (in Vorbereitung).

Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18.7.96, Nr. C 207/4-6.

Olbrich, Th.: Ethikprogramme führen zu Strafmilderung. Neue US-Richtlinien für Organisationsverschulden, in: Forum Wirtschaftsethik, 3. Jg., Heft 1/95, S. 2-3.

Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19.7.97, Nr. C 221/11-16.

Steinherr, Ch./Steinmann, H./Olbrich, Th.: Die U.S.-Sentencing Commission Guidelines. Eine Dokumentation. Diskussionsbeitrag Nr. 90, Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensführung der Universität Erlangen-Nürnberg, Nürnberg 1997.